HINWEISE zum SICHERUNGSSCHEIN
Kundengeldabsicherung ist Pflicht!
Seit November 1994 sind Reiseveranstalter gemäß § 651 k BGB verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Leistungen ausfallen oder dem Reisenden zusätzliche Aufwendungen entstehen. Die Pflicht zur Kundengeldabsicherung gilt auch für Anzahlungen auf den Reisepreis.
Die Insolvenzversicherung kommt somit im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters für die Rückzahlung der bereits geleisteten An- und Restzahlungen sowie für den Ersatz der Aufwendungen für die Kosten der Rückreise auf.
Wer ist Reiseveranstalter?
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist, wer mindestens zwei Einzelleistungen wie beispielsweise Busfahrt und Unterkunft zu einem Gesamtpreis zusammengefasst anbietet. Darüber hinaus kann bereits das Anbieten von Einzelleistungen als Veranstaltertätigkeit gewertet werden, wie etwa Hotelaufenthalte.
Auch Reiseangebote von Fremdenverkehrsvereinen, Volkshochschulen, Sport- und sonstigen Vereinen machen den Anbieter zu einem Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes und damit Insolvenzversicherungspflichtig.
Ausnahme: Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und einen Reisepreis von 75 € pro Person nicht übersteigen.
Der Sicherungsschein für Pauschalreisen
Der Sicherungsschein ist ein wichtiges Dokument für den Reisenden und muss im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters beim Versicherer eingereicht werden. Daher den Sicherungsschein bitte sicher aufbewahren.
Ein Reiseveranstalter darf Zahlungen von Kunden erst nach Erhalt des Sicherungsscheines entgegennehmen.